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Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


4. Abschnitt: Hilfe für behinderte Menschen

§19 Arten der Hilfe
Die Hilfe für behinderte Menschen umfasst:
1. Heilbehandlung (§ 21);
2. orthopädische Versorgung und andere Hilfsmittel (§ 22);
3. Erziehung und Schulbildung (§ 23);
4. berufliche Eingliederung (§ 24);
5. Lebensunterhalt (§ 25);
6. geschützte Arbeit (§ 26);
7. Unterbringung in Behinderteneinrichtungen (§ 27);
8. Förderung und Betreuung durch Beschäftigung (§ 28) und
9. persönliche Hilfe; soziale Rehabilitation für begünstigte
Behinderte (§ 29).


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