Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) II. Hauptstück: Studienbeihilfen - 2. Abschnitt: Soziale Bedürftigkeit
§10 Pauschalierungsausgleich Gewinne, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, sind zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
2. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
3. bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb 10% dieser Einkünfte.
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