home   Sozialhilfe   Gesetze   Forum   Studienförderung   nützliches  
Schlagwortsuche:        

Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG)


II. Hauptstück: Studienbeihilfen - 2. Abschnitt: Soziale Bedürftigkeit

§7 Kriterien der sozialen Bedürftigkeit
(1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Einkommen,
2. Familienstand und
3. Familiengröße
4. des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten.
(2) Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.

(3) Unter Eltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die leiblichen Eltern und die Wahleltern zu verstehen.


zurück