Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 4. Abschnitt: Hilfe für behinderte Menschen
§18 Anspruchsvoraussetzungen (1) Behinderten österreichischen Staatsbürgern oder diesen
Gleichgestellten (§ 4 Abs. 2), die ihren Hauptwohnsitz im
Burgenland haben, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Abschnittes Hilfe zu leisten. Anderen als den im § 4 Abs. 2
angeführten Personen kann der Besitz der österreichischen
Staatsbürgerschaft als Voraussetzung für die Hilfe durch die
Landesregierung bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde im jeweiligen
sachlichen Zuständigkeitsbereich nachgesehen werden, wenn eine
besondere soziale Härte vorliegt.
(2) Als behindert gelten Personen, die infolge eines Leidens oder
Gebrechens
1. in ihrer Entwicklung und in der Fähigkeit, eine angemessene
Schul- und Berufsausbildung zu erhalten oder eine ihnen auf
Grund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare
Beschäftigung zu erlangen, dauernd wesentlich beeinträchtigt
sind, oder
2. weder die von ihnen bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit noch
eine sonstige zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben können.
(3) Leiden und Gebrechen im Sinne des Abs. 2 aus organischer und
psychischer Sicht sind durch die Landesregierung unter Bedachtnahme
auf die mögliche Beeinträchtigung (Abs. 2) durch Verordnung zu
bestimmen.
(4) Vorwiegend altersbedingte Leiden und Gebrechen gelten nicht
als Behinderung im Sinne dieses Abschnittes.
(5) Als begünstigte Behinderte gelten Menschen nach Art. 2 § 2
Abs. 1 bis 3 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, in
der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 158/2002; zum Nachweis für die
Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt Art. 2 §
14 Abs. 1 leg. cit. sinngemäß.
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