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Richtsätze nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 1996




§3 Sonderzahlungen
Die in den §§ 1 und 2 geregelten Leistungen
gebühren, mit Ausnahme der Mietbeihilfe (§ 1
Abs. 1 lit. d), in den Monaten Juni und Dezember
in doppelter Höhe. Maßgeblich für die
Höhe dieser Sonderzahlung ist jedoch der in
diesen Monaten bestehende Anspruch.


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