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Richtsätze nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 1996




§2 Taschengeld für Heim- und Anstaltspfleglinge
(1) In Heimen und Anstalten untergebrachte
Empfänger von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes
erhalten ab Vollendung des 15.
Lebensjahres zur Befriedigung persönlicher
Bedürfnisse ein Taschengeld, wenn und insoweit
eine zweckentsprechende Verwendung
desselben durch oder für den Hilfsbedürftigen
gewährleistet ist und diesem Beträge in der in
Abs. 2 genannten Höhe zum persönlichen Gebrauch
nicht zur Verfügung stehen.
(2) Das Taschengeld beträgt ab Vollendung
des 18. Lebensjahres .. 79,–, ab Vollendung
des 15. Lebensjahres .. 54,– monatlich.
(3) Die Regelungen der Abs. 1 und 2 gelten
sinngemäß auch für die Unterbringung in Familien.mÏ


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