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Richtsätze nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 1996




§1 Richtsätze für die Bemessung des Lebensunterhaltes
(1) Für die Bemessung des unter durchschnittlichen
Lebensverhältnissen laufend erforderlichen
ausreichenden Lebensunterhaltes
beträgt der Richtsatz:
für arbeitsunfähige oder im Pensionsalter stehende
Personen im Sinne des § 8 Abs. 3 Kärntner
Sozialhilfegesetz (gehobener Richtsatz):
monatlich: Euro
für Alleinstehende 485,–
für Hauptunterstützte 414,–
a) für sonstige Hilfsbedürftige
(allgemeiner Richtsatz):
für Alleinstehende 414,–
für Hauptunterstützte 341,–
b) für Personen in einer Haushaltsgemeinschaft
(Haushaltsangehörige)
ohne Anspruch auf
Familienbeihilfe 250,–
c) für Personen in einer Haushaltsgemeinschaft
(Haushaltsangehörige)
mit Anspruch auf
Familienbeihilfe 123,–
d) für den Aufwand für Unterkunft (Mietbeihilfe):
für Alleinstehende 142,–
bei Haushaltsgemeinschaften
für den Hauptunterstützten 187,–
(2) Soweit nach den Bestimmungen der §§ 6
und 7 Abs. 2 des Kärntner Sozialhilfegesetzes
Leistungen anzurechnen sind, gilt dies nicht
für die Familienbeihilfe.


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