Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 Schlußbestimmungen
§0 Anl I Schluß- und Übergangsbestimmungen Artikel I
Mit § 68 Abs 1 bis 5 der Anlage zur Kundmachung LGBl Nr 30/1981
wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
1. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 40/1975 sind die
Bezirksfürsorgeverbände aufgelöst. Rechtsnachfolger der
Bezirksfürsorgeverbände ist - soweit durch die Abs 2 und 3 (Z. 2
und 3 neu) nicht anders bestimmt ist - jeweils der
Sozialhilfeverband, der denselben politischen Bezirk umfaßt, wie
der ehemalige Bezirksfürsorgeverband (Abs 1).
2. Ist der Bezirksfürsorgeverband eine Stadt mit eigenem Statut
und Eigentümer von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, so ist
in Ansehung dieses Eigentums Rechtsnachfolger die Stadt mit eigenem
Statut (Abs 2).
3. Rechtsnachfolger der Bezirksfürsorgeverbände hinsichtlich der
Geltendmachung von Ersatzansprüchen ist das Land (Abs 3).
4. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 40/1975 ist der
Landesfürsorgeverband aufgelöst. Rechtsnachfolger des
Landesfürsorgeverbandes ist das Land (Abs 4).
5. Die Grundbuchsgerichte haben auf Antrag der Landesregierung,
der Sozialhilfeverbände oder der Städte mit eigenem Statut die zur
Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Eintragungen
vorzunehmen (§ 136 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1995) (Abs 5).
Artikel II
Mit Art. II Abs 2 und 3 des Gesetzes LGBl Nr 54/1988 wurden
folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
1. Die Bestimmungen des Art. I Z. 3 und 6 (betreffend §§ 27 Abs 1
(alt) und 28 Abs 1 a (alt)) finden keine Anwendung auf Personen,
über deren Antrag auf Gewährung einer Blindenbeihilfe oder einer
Pflegebeihilfe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
rechtskräftig entschieden worden ist (Abs 2).
2. Einrichtungen gemäß § 33a Abs 1 (alt), die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes betrieben werden, gelten als nach
diesem Gesetz bewilligt; die Träger dieser Einrichtungen haben bis
längstens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren
Betrieb unter Anschluß der im § 33a Abs 3 (alt) dieses Gesetzes
angeführten Unterlagen und den Nachweis über die Erfüllung der
Voraussetzungen nach § 33a Abs 2 lit e (alt) der Landesregierung
anzuzeigen. Entspricht die Einrichtung den Voraussetzungen des
§ 33a (alt) nicht, so hat die Landesregierung § 33a Abs 6 und 7 (alt)
sinngemäß anzuwenden.
§§ 33b (alt) und 34 (alt) dieses Gesetzes sind auf die bestehenden
Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
betrieben werden, anzuwenden (Abs 3).
Artikel III
(1) Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 1/1992 wurde folgende
Übergangsbestimmung getroffen:
Personen, denen nach den geltenden Bestimmungen eine Pflegebeihilfe
der Stufe I bzw. II zuerkannt wurde, haben Anspruch auf eine
Pflegebeihilfe der Stufe I bzw. II nach diesem Gesetz. Bei
Personen, denen nach den geltenden Bestimmungen eine Pflegebeihilfe
der Stufe III zuerkannt wurde, hat die Landesregierung bis
spätestens 1. März 1992 bescheidmäßig festzulegen, ob nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes ab dem 1. Jänner 1992 Anspruch auf
eine Pflegebeihilfe der Stufe III, IV oder V besteht.
(2) Mit Art. III Abs 2 des Gesetzes LGBl Nr 1/1992 wurde folgende
Schlußbestimmung getroffen:
Verordnungen gemäß Art. I Z. 4 (betreffend § 28 Abs 4 (alt)) dürfen
rückwirkend mit 1. Jänner 1992 in Kraft gesetzt werden.
Artikel IV
Mit Art. IV Abs 3 des Gesetzes LGBl Nr 76/1993 wurde folgende
Schlußbestimmung getroffen:
Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der
Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch
frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in
Kraft gesetzt werden.
Artikel V
Mit Art. II Abs 2 bis 4 des Gesetzes LGBl Nr 122/1993 wurden
folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
1. Der Bedarfs- und Entwicklungsplan (§ 36 h (§ 38 neu)) ist
spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten der
Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder
für pflegebedürftige Personen zu erlassen (Abs 2).
2. Das im Bedarfs- und Entwicklungsplan festgestellte
Versorgungsdefizit (Anlage B Z. 6 zur Vereinbarung über gemeinsame
Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen)
ist in allen Bereichen möglichst gleichmäßig abzudecken; dies hat
in der Weise zu erfolgen, daß bis zu den Jahren 2000, 2005 und 2010
jeweils ein Drittel des Defizits abgedeckt wird (Abs 3).
3. Maßnahmen zur Zusammensetzung des Fachtages und des
Fachausschusses für Angelegenheiten der Sozial- und
Gesundheitssprengel dürfen bereits ab der Kundmachung dieses
Gesetzes erfolgen. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Bestellung
(Entsendung) darf jedoch nicht vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes liegen (Abs 4).
Artikel VI
Mit Art. II Abs 2 und 3 des Gesetzes LGBl Nr 53/1995 wurden
folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
1. Aus Art. I Z. 5 ist § 56 a Abs 2 (§ 62 Abs 2 neu) auf
Kontrollausschüsse nicht anwendbar, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits gewählt worden sind (Abs 2).
2. Die Wahl eines Stellvertretenden des Vorsitzenden nach Art I
Z. 4 (betreffend § 63) und die Bestellung des Bezirkshauptmann-
Stellvertreters nach Art. I Z. 6 (betreffend § 68) hat innerhalb
von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen
(Abs 3).
Artikel VII
Mit Z. 20 (betreffend § 70 alt) des Gesetzes LGBl Nr 8/1996 wurde
folgende Schlußbestimmung getroffen:
Die sich aus dem Gesetz über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie
und der Bundespolizeibehörden bei der Vollziehung von
Landesgesetzen, LGBl Nr 53/1978, in der Fassung des Gesetzes LGBl
Nr 23/1979, ergebende Mitwirkungspflicht dieser Organe bei der
Vollziehung des § 69 Abs 1 lit c (§ 75 Abs 1 lit c neu) wird
aufgehoben.
Artikel VIII
Mit Art II Abs 2 und 3 des Gesetzes LGBl Nr 140/2001 wurden
folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(2) Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der Sozialfonds und
seine Organe mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die ihnen
übertragenen Aufgaben wahrnehmen können, sind von der
Landesregierung bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes
folgenden Tag zu setzen.
(3) Die Landesregierung hat innerhalb von zwei Wochen nach der
Kundmachung dieses Gesetzes die für das Kuratorium des Sozialfonds
vorschlagsberechtigten Stellen aufzufordern, der Landesregierung
innerhalb von vier Wochen Vorschläge für die erstmalige Bestellung
der Mitglieder des Kuratoriums vorzulegen und im Anschluss daran
unverzüglich die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums
vorzunehmen. § 57d Abs 6 und 7 des Kärntner Sozialhilfegesetzes
1996, in der Fassung des Art. I, gelten sinngemäß.
zurück
|