Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 3. Abschnitt: Hilfe in besonderen Lebenslagen
§17 Träger der Hilfe in besonderen Lebenslagen Die Hilfe in besonderen Lebenslagen erbringt das Land als Träger
von Privatrechten. Auf die Hilfeleistung besteht kein Rechtsanspruch.
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