home   Sozialhilfe   Gesetze   Forum   Studienförderung   nützliches  
Schlagwortsuche:        

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


3. Abschnitt: Hilfe in besonderen Lebenslagen

§17 Träger der Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen erbringt das Land als Träger
von Privatrechten. Auf die Hilfeleistung besteht kein Rechtsanspruch.


zurück