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Kärntner Sozialhilfegesetz 1996


12. Abschnitt: Schlußbestimmungen

§73 Eigener Wirkungsbereich
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben -
ausgenommen Aufgaben nach § 32 Abs 2 - sind solche des eigenen
Wirkungsbereiches.


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