Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 12. Abschnitt: Schlußbestimmungen
§70 Vereinbarungen mit anderen Bundeslände Mit den Sozialhilfeträgern anderer Bundesländer ist nach Maßgabe
der mit diesen Ländern abgeschlossenen Vereinbarungen (Art. 15 a
B-VG) in den Angelegenheiten der Sozialhilfe zusammenzuarbeiten sowie
Kostenersatz für Leistungen der Sozialhilfe zu gewähren.
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