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Kärntner Sozialhilfegesetz 1996


10. Abschnitt: Sozialhilfeverbände

§66 Aufsicht
Der Landesregierung obliegt die Aufsicht über die
Sozialhilfeverbände. Die Bestimmungen der §§ 96 bis 105 der
Allgemeinen Gemeindeordnung 1993 gelten sinngemäß.


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