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Kärntner Sozialhilfegesetz 1996


10. Abschnitt: Sozialhilfeverbände

§65 Kostentragung
(1) Der dem Sozialhilfeverband aus der Erfüllung seiner Aufgaben
erwachsende Aufwand ist von den verbandsangehörigen Gemeinden nach
Maßgabe ihrer Einwohnerzahlen zu tragen (§ 57 Abs 1 letzter Satz).

(2) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben monatlich
Vorauszahlungen auf den nach Abs 1 zu erbringenden Beitrag in der
Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Bedarfes zu leisten.


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