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Kärntner Sozialhilfegesetz 1996


10. Abschnitt: Sozialhilfeverbände

§64 Geschäftsführung und Geschäftsordnung
(1) Der Vorstand hat zur Besorgung der Geschäfte des
Sozialhilfeverbandes den Leiter der jeweiligen
Bezirkshauptmannschaft und für den Fall seiner Verhinderung den
Bezirkshauptmann-Stellvertreter als dessen Stellvertreter zu
bestellen.

(2) Der Verbandsrat hat die Bestimmungen der §§ 60 Abs 3, 61 Abs
4, 62 Abs 3 und 63 Abs 4 mit einer Geschäftsordnung durchzuführen.

(3) Durch die Geschäftsordnung sind die Bestimmungen der
Allgemeinen Gemeindeordnung 1993 über den Haushalt der Gemeinde
sowie über die Kontrolle und Gebarung sinngemäß durchzuführen.


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