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Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


3. Abschnitt: Hilfe in besonderen Lebenslagen

§16 Formen
(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann in Form von Geld- oder
Sachleistungen erbracht werden.
(2) Geld- und Sachleistungen können von Bedingungen abhängig
gemacht oder unter Auflagen gewährt werden, die der Hilfesuchende zu
erfüllen hat, um den bestmöglichen Erfolg der Hilfeleistung
sicherzustellen. Die Leistungen dürfen nur unter der Voraussetzung
gewährt werden, dass sich der Hilfesuchende gegenüber dem
Sozialhilfeträger zum Rückersatz der Leistungen für den Fall
verpflichtet, dass er diese durch bewusst unwahre Angaben oder durch
bewusstes Verschweigen maßgebender Tatsachen erwirkt hat.
(3) Geldleistungen können in Form von nichtrückzahlbaren Aushilfen
oder in Form von unverzinslichen Darlehen gewährt werden. Hilfe kann
weiters in der gänzlichen oder teilweisen Übernahme des Zinsendienstes
für ein Darlehen oder in der Bürgschaft gegenüber einem Darlehensgeber
bestehen. Darlehen dürfen nur gewährt werden, wenn die Rückzahlung dem
Hilfesuchenden zumutbar ist.
(4) Ergibt sich später, dass die Rückzahlung eines Darlehens dem
Empfänger nicht oder vorübergehend nicht zumutbar ist, so kann auf die
Rückzahlung ganz oder teilweise verzichtet oder diese gestundet
werden.


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