home   Sozialhilfe   Gesetze   Forum   Studienförderung   nützliches  
Schlagwortsuche:        

Kärntner Sozialhilfegesetz 1996


10. Abschnitt: Sozialhilfeverbände

§63 Vorsitzender
(1) Der Vorsitzende ist vom Vorstand aus dessen Mitte mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. In gleicher
Weise ist ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen; er tritt
im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden an seine Stelle.

(2) Dem Vorsitzenden obliegt die Vertretung des
Sozialhilfeverbandes nach außen; ihm obliegt weiters die laufende
Verwaltung und die Durchführung der Beschlüsse des Verbandsrates
und des Vorstandes.

(3) Dem Vorsitzenden gebührt für seine Tätigkeit eine der
Bedeutung dieses Amtes entsprechende Aufwandsentschädigung; sie
darf monatlich 50 v. H. des Gehaltes eines Gemeindebediensteten der
Verwendungsgruppe B, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 2, nicht
übersteigen. Die Aufwandsentschädigung ist durch Verordnung des
Vorstandes des Sozialhilfeverbandes festzusetzen. Diese Verordnung
ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen
Gemeindeordnung 1993 über den Bürgermeister, wie insbesondere die
Bestimmungen des § 23 a für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens
des Vorsitzenden, die Einberufung von Leitung und deren Sitzung
sinngemäß.


zurück