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Kärntner Sozialhilfegesetz 1996


10. Abschnitt: Sozialhilfeverbände

§62 Kontrollausschuß
(1) Für die Kontrolle der Gebarung wird ein Kontrollausschuß
vorgesehen. Der Verbandsrat hat die Zahl der Mitglieder des
Kontrollausschusses festzusetzen. Der Kontrollausschuß muß
mindestens drei Mitglieder haben. § 26 Abs 1 letzter Satz der
Allgemeinen Gemeindeordnung 1993 gilt sinngemäß.

(2) Der Vorsitzende und die sonstigen Mitglieder des
Kontrollausschusses sind vom Verbandsrat aus der Mitte der
Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden nach
Maßgabe des § 61 Abs 1 für die Dauer der Amtsperiode des
Verbandsrates (§ 59 Abs 2) zu wählen. Hinsichtlich des Vorsitzenden
des Kontrollausschusses steht das Recht zur Einbringung des
Wahlvorschlages der stärksten im Verbandsvorstand nicht vertretenen
Partei zu. Hat auf diese Weise mehr als eine Gemeinderatspartei
Anspruch auf Erstattung des Wahlvorschlages, so entscheidet das
Los. Sind alle Gemeinderatsparteien (§ 61 Abs 1) im
Verbandsvorstand vertreten, so steht das Recht auf Erstattung des
Wahlvorschlages jener Gemeinderatspartei zu, die im Vorstand mit
der geringsten Zahl von Mitgliedern vertreten ist und der auch
nicht der Vorsitzende angehört. Hat auf diese Weise mehr als eine
Gemeinderatspartei Anspruch auf die Erstattung des Wahlvorschlages,
entscheidet das Los.

(3) Im übrigen gelten für den Kontrollausschuß die Bestimmungen
des § 26 Abs 6, 8, 11 und 12 bis 14 der Allgemeinen Gemeindeordnung
1993 sinngemäß.


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