Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 10. Abschnitt: Sozialhilfeverbände
§61 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, die vom
Verbandsrat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der
verbandsangehörigen Gemeinden zu wählen sind. Die Wahl hat nach dem
Verhältnis der für die im Landtag vertretenen Parteien bei der
letzten Landtagswahl im Bezirk abgegebenen Stimmen und nach den für
die Wahl des Gemeindevorstandes geltenden Grundsätzen mit der
Maßgabe zu erfolgen, daß als Angehörige der Gemeinderatsparteien
jene Mitglieder des Verbandsrates gelten, die sich zu einer der im
Landtag vertretenen Parteien bekennen. Hat eine Partei Anspruch auf
Vertretung im Vorstand und bekennt sich kein Mitglied des
Verbandsrates zu ihr, so ist der Wahlvorschlag vom Landtagsklub der
anspruchsberechtigten Partei einzubringen. Für jedes Mitglied des
Vorstandes ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu wählen.
(2) Hört ein Mitglied des Vorstandes auf, Mitglied eines
Gemeinderates einer verbandsangehörigen Gemeinde zu sein, so sind
Nachwahlen vorzunehmen.
(3) Dem Vorstand obliegen neben der Wahl des Vorsitzenden alle
Aufgaben des Sozialhilfeverbandes, die nicht durch dieses Gesetz
einem anderen Organ übertragen sind.
(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen
Gemeindeordnung 1993 über die Sitzungen des Gemeindevorstandes
sinngemäß.
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