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Kärntner Sozialhilfegesetz 1996


10. Abschnitt: Sozialhilfeverbände

§60 Verbandsrat
(1) Der Verbandsrat besteht aus den Bürgermeistern der
verbandsangehörigen Gemeinden.

(2) Dem Verbandsrat obliegt die Wahl des Vorstandes, die
Erlassung der Geschäftsordnung, die Feststellung des jährlichen
Voranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.

(3) Für die Stellung der Mitglieder des Verbandsrates und die
Einberufung und Abhaltung der Sitzungen des Verbandsrates gelten
sinngemäß die Bestimmungen der Allgemeinen Gemeindeordnung 1993
bezüglich der Mitglieder des Gemeinderates.


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