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Kärntner Sozialhilfegesetz 1996


10. Abschnitt: Sozialhilfeverbände

§59 Organe
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Sozialhilfeverbandes sind
berufen:
1. der Verbandsrat (die Verbandsversammlung),
2. der Vorstand,
3. der Vorsitzende,
4. der Kontrollausschuß.

(2) Die Amtsperiode der Organe fällt mit der Gesetzgebungsperiode
des Landtages zusammen; sie erstreckt sich jedenfalls bis zur
Bestellung der neuen Organe.


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