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Kärntner Sozialhilfegesetz 1996


10. Abschnitt: Sozialhilfeverbände

§58 Bildung
(1) Die Gemeinden jedes politischen Bezirkes bilden einen
Sozialhilfeverband. Die Städte mit eigenem Statut sind von dieser
Regelung ausgenommen.

(2) Der Sozialhilfeverband besitzt Rechtspersönlichkeit und hat
seinen Sitz bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft; er führt die
Bezeichnung Sozialhilfeverband unter Beifügung des Namens der
Bezirkshauptmannschaft, bei der er seinen Sitz hat.


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