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Kärntner Sozialhilfegesetz 1996


9. Abschnitt: Zuständigkeit und Kostentragung

§57 f Verschwiegenheitspflicht
Soweit nicht nach anderen Gesetzen oder nach dienstrechtlichen
Vorschriften bereits eine Verschwiegenheitspflicht besteht, sind
die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kuratoriums des Fonds sowie
Personen, die an Sitzungen der Organe des Fonds teilnehmen, zur
Wahrung der Amtsverschwiegenheit sowie des Bank-, Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisses verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch
nach dem Ausscheiden aus dem Kuratorium oder der Beendigung der
Tätigkeit für den Fonds bestehen.


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