Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 9. Abschnitt: Zuständigkeit und Kostentragung
§57 e Aufgaben des Vorsitzenden (1) Dem Vorsitzenden obliegen
a) die Vertretung des Sozialfonds nach außen,
b) die Einberufung des Kuratoriums,
c) die Führung des Vorsitzes im Kuratorium.
(2) Der Vorsitzende hat das Kuratorium nach Bedarf einzuberufen.
Eine Einberufung hat binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies
mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder unter gleichzeitiger
Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
(3) Der Vorsitzende kann zu den Vorberatungen im Kuratorium
erforderlichenfalls weitere Fachleute beiziehen.
(4) Das Kuratorium kann in Durchführung der Abs 1 lit b und c,
2 und 3 sowie des § 57d Abs 10 und 11 eine Geschäftsordnung
beschließen.
(5) Die Mitglieder des Kuratoriums, die nicht Mitglieder der
Landesregierung oder des Kärntner Landtages oder Bedienstete des
Landes sind, haben gegenüber dem Land Anspruch auf eine
Fahrtkostenvergütung nach den Bestimmungen der §§ 190 und 191 des
Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl Nr 71, in seiner jeweils
geltenden Fassung. Kilometergeld im Sinne des § 194 Abs 3
K-DRG 1994 ist zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 194 Abs
1 K-DRG 1994 erfüllt sind, andernfalls ist § 194 Abs 2 zweiter Satz
K-DRG 1994 anzuwenden.
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