Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 9. Abschnitt: Zuständigkeit und Kostentragung
§57 d Kuratorium (1) Die Aufgaben des Sozialfonds (§ 57b) sind vom Kuratorium
wahrzunehmen.
(2) Dem Kuratorium gehören der Vorsitzende (Abs 9) und fünf
weitere von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder mit
beschließender Stimme an.
(3) Das Vorschlagsrecht für jeweils ein Mitglied des Kuratoriums
gemäß Abs 2 haben jene zwei stimmenstärksten im Landtag vertretenen
Parteien, auf deren Wahlvorschlag das vorsitzführende Mitglied der
Landesregierung nicht gewählt wurde. Weiters hat der Kärntner
Gemeindebund das Vorschlagsrecht für drei Mitglieder des
Kuratoriums gemäß Abs 2, wobei der Vorschlag die drei
stimmenstärksten im Landtag vertretenen Parteien zu berücksichtigen
hat; die vorgeschlagenen Mitglieder des Kuratoriums müssen
Mitglieder im Gemeindevorstand (Stadtsenat) einer Kärntner Gemeinde
oder eines Organes eines Sozialhilfeverbandes sein.
(4) Dem Kuratorium gehören weiters fünf fachlich besonders
befähigte Mitglieder aus dem Kreis der Träger der freien
Wohlfahrtspflege und der Träger der freien Jugendwohlfahrt an. Das
Kuratorium hat diese Mitglieder zu bestellen, wobei darauf Bedacht
zu nehmen ist, dass Anbieter von verschiedenen sozialen Diensten
vertreten sind. Die Abs 5 bis 8 sind für die beratenden Mitglieder
sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums mit
beschließender Stimme erfolgt auf die Dauer der
Gesetzgebungsperiode des Landtages. Die Mitglieder bleiben bis zum
Zusammentritt des neu bestellten Kuratoriums in ihrer Funktion.
Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Landesregierung hat
bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes zum Kuratorium
für die restliche Funktionsdauer über Vorschlag der
vorschlagsberechtigten Stelle ein neues Mitglied zu bestellen.
(6) Die Landesregierung hat die Vorschlagsberechtigten innerhalb
einer angemessen festzusetzenden Frist, welche nicht kürzer als ein
Monat sein darf, einzuladen, der Landeregierung einen Vorschlag
vorzulegen. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender
Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die
Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht
durchzuführen.
(7) Für jedes Mitglied des Kuratoriums mit beschließender Stimme
ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das
Ersatzmitglied hat für den Fall der Verhinderung, der Befangenheit
oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer
Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.
(8) Vor Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Mitgliedschaft
(Ersatzmitgliedschaft) zum Kuratorium durch Verzicht, Tod sowie auf
Grund der Abberufung durch die Landesregierung. Ein Mitglied
(Ersatzmitglied) ist von der Landesregierung abzuberufen, wenn die
Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen. Der
Verzicht eines Mitgliedes des Kuratoriums ist schriftlich gegenüber
der Landesregierung zu erklären.
(9) Vorsitzender des Kuratoriums ist das mit den Angelegenheiten
der Sozialhilfe betraute Mitglied der Landesregierung. Der
Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung vom Leiter der mit
den Angelegenheiten der Sozialhilfe betrauten Abteilung vertreten.
(10) Alle Beratungsgegenstände sind vor ihrer Abstimmung im
Kuratorium vorzuberaten, wobei den beratenden Mitgliedern
Gelegenheit zur Äußerung ihrer Standpunkte zu geben ist. Eine
Vorberatung darf nur durchgeführt werden, wenn zumindest zwei
Mitglieder mit beratender Stimme anwesend sind.
(11) Nach der Vorberatung ist die Beschlussfassung durchzuführen.
Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Einladung
ordnungsgemäß erfolgt und mit dem Vorsitzenden mindestens die
Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zu einem
gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen
erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende
übt sein Stimmrecht als Letzter aus. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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