home   Sozialhilfe   Gesetze   Forum   Studienförderung   nützliches  
Schlagwortsuche:        

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


3. Abschnitt: Hilfe in besonderen Lebenslagen

§15 Gegenstand
(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen kann Personen gewährt werden,
die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder
wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher
Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind und der Hilfe der
Gemeinschaft bedürfen.
(2) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht in:
1. Hilfen zum Aufbau und zur Sicherung der wirtschaftlichen
Lebensgrundlage und
2. Hilfen zur Überbrückung außerordentlicher Notstände.
(3) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann unabhängig von einem
Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt werden.


zurück