Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 9. Abschnitt: Zuständigkeit und Kostentragung
§57 b Aufgaben des Sozialfonds Aufgabe des Sozialfonds ist die Beratung der Landesregierung in den
Angelegenheiten der Sozialhilfe. Die Beratung erstreckt sich
insbesondere auf
a) die Entscheidung von Fragen der tariflichen Gestaltung sozialer
Dienstleistungen für Hilfsbedürftige;
b) die Erlassung von Verordnungen und die Ausarbeitung von
Gesetzentwürfen;
c) die Erlassung von Richtlinien für die Gewährung von Förderungen
und sonstigen Zuschüssen;
d) die Festlegung von Mindeststandards bei den Sachleistungen für
ambulante, stationäre und teilstationäre Dienste entsprechend der
Anlage A der Vereinbarung über die gemeinsamen Maßnahmen des Bundes
und der Länder für pflegebedürftige Personen und die Festlegung von
zulässigen Abweichungen davon;
e) die Erlassung eines Bedarfs- und Entwicklungsplanes entsprechend
der Anlage B der Vereinbarung über die gemeinsamen Maßnahmen des
Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen und die
Festlegung von zulässigen Abweichungen davon;
f) die Erarbeitung von Vorgaben für die Tätigkeiten der Sozial- und
Gesundheitssprengel;
g) die Entscheidung von Maßnahmen im Rahmen der Sozialhilfe, die
im Einzelfall mehr als 364.000 Euro jährlich erfordern.
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