home   Sozialhilfe   Gesetze   Forum   Studienförderung   nützliches  
Schlagwortsuche:        

Kärntner Sozialhilfegesetz 1996


9. Abschnitt: Zuständigkeit und Kostentragung

§57 a Sozialfonds
Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der
Sozialhilfe wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit
eingerichtet. Er führt die Bezeichnung "Sozialfonds" und hat seinen
Sitz in Klagenfurt. Geschäftsstelle des Sozialfonds ist die mit den
Angelegenheiten der Sozialfhilfe betraute Abteilung des Amtes der
Kärntner Landesregierung.


zurück