Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 9. Abschnitt: Zuständigkeit und Kostentragung
§57 Kostentragung (1) Die Kosten von Maßnahmen der Sozialhilfe gemäß § 55 Abs 1 lit
b bis d und Abs 2 sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben dem
Land den Kostenaufwand für Maßnahmen nach § 55 Abs 1 lit b bis d
und Abs 2 in der Höhe von 60 vH zu erstatten, und zwar in der
Weise, dass die Kosten von Maßnahmen nach § 7 sowie für die
Unterbringung von sinnes- oder körperbehinderten, geistes- oder
anfallskranken, süchtigen oder chronisch kranken Hilfsbedürftigen
in Anstalten und Heimen nach § 13 - sofern es sich nicht um
besonders zur Unterbringung von geistes- und gemütskranken Personen
gewidmete Einrichtungen handelt - von der Gemeinde zur Hälfte
erstattet werden, in der der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz hat
oder in der er mangels eines solchen mindestens einen Monat vor der
Hilfeleistung seinen Aufenthalt hatte oder in der er im Falle einer
Anstalts- oder Heimunterbringung vor der Aufnahme seinen
Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen mindestens einen Monat vor
der Aufnahme in eine Anstalt oder ein Heim seinen Aufenthalt hatte.
Ist jedoch der Anstalts- oder Heimunterbringung
a) der Aufenthalt in einer Anstalt oder in einem Heim, das nicht
in erster Linie Wohnzwecken dient,
b) die Unterbringung eines Minderjährigen oder Volljährigen in
fremder Pflege (Familienpflege) oder
c) die Gewährung öffentlicher Jugendwohlfahrtspflege oder
Behindertenhilfe
vorausgegangen und damit ein Wechsel des Wohnsitzes oder
Aufenthaltes verbunden gewesen, dann sind die sich darauf
beziehenden Zeitabschnitte bei der Feststellung der Wohnsitz- oder
Aufenthaltsgemeinde außer Betracht zu lassen. Der restliche
Kostenaufwand ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer
Einwohnerzahlen aufzuteilen. Für die Ermittlung der Einwohner-
zahlen ist das endgültige Ergebnis der jeweils letzten Volks-
zählung zugrunde zu legen.
(2) Hat das Land Kostenersätze für Maßnahmen nach § 55 Abs 1 lit
b bis d oder § 55 Abs 2 erhalten, so sind diese von den auf die
Gemeinden nach Abs 1 aufzuteilenden Kosten abzuziehen.
(3) Die Gemeinden haben dem Land monatliche Vorschüsse auf die
von ihnen gemäß Abs 1 zu erstattenden Kosten zu leisten. Die
Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme
auf die zu erwartenden jährlichen Kostenanteile festzusetzen.
(4) Die Gemeinden haben dem Land den Kostenaufwand nach § 56 Abs
1 lit e und h bis j in der Höhe von 60 vH zu ersetzen. Die
Bestimmungen der Abs 1 bis 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass
die Kostenaufteilung nur nach den Einwohnerzahlen der Gemeinden zu
erfolgen hat.
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