Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 9. Abschnitt: Zuständigkeit und Kostentragung
§56 Nichtbehördliche Aufgaben (1) Als Träger von Privatrechten ist das Land Träger
nachstehender Maßnahmen:
a) Maßnahmen nach § 14 Abs 5 lit h (persönliche Hilfe für
Behinderte) sowie Maßnahmen nach § 15 Abs 3;
b) die Vorsorge für die Errichtung und den Betrieb von Wohnheimen
für Behinderte;
c) die Vorsorge für die Errichtung und den Betrieb von
Pflegeheimen;
d) die Vorsorge für Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter;
e) Maßnahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen;
f) die Vorsorge für allgemeine und spezielle Beratungsdienste;
g) die Vorsorge für die Erholung alter Menschen sowie für
Behinderte und Familien;
h) die Vorsorge für die Durchführung der Hauskrankenpflege;
i) die Vorsorge für die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes;
j) die Vorsorge für die Schaffung von Einrichtungen zur
Durchführung von Krankentransporten in der im Abs 4 angeführten
Weise;
k) die Trägerschaft der für den Bereich der
Bezirkshauptmannschaften eingerichteten Sozial- und
Gesundheitssprengel.
(2) Als Träger von Privatrechten sind die Gemeinden Träger der
Vorsorge für die sozialen Dienste nach § 27 Abs 2 lit g.
(3) Als Träger von Privatrechten sind die Sozialhilfeverbände
(§ 58) und die Städte mit eigenem Statut Träger der Vorsorge für die
Errichtung und den Betrieb von Wohnheimen für alte Menschen (§ 27
Abs 2 lit e). Unbeschadet der Bestimmung des § 56 Abs 1 lit c
dürfen die Sozialhilfeverbände als Träger von Privatrechten
Pflegeheime und Pflegestationen errichten und betreiben, soferne
der Sozialhilfeverband auch Wohnheime für alte Menschen errichtet
und betreibt.
(4) Die Träger von Privatrechten nach Abs 1 bis 3 haben für
einzelne der nichtbehördlichen Aufgaben Träger der freien
Wohlfahrtspflege zur Besorgung heranzuziehen, wenn diese auf Grund
ihrer Statuten und ihrer Organisationsform hiezu bereit und nach
ihren Zielen und ihrer Ausstattung in der Lage sind und wenn ihre
Heranziehung der Erreichung des damit angestrebten Zweckes dient.
Eine Heranziehung darf jedoch nur erfolgen, wenn sich der Träger
der freien Wohlfahrtspflege in der Vereinbarung nach Abs 5
verpflichtet, die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften einzuhalten.
(4a) entfällt
(4b) Träger der freien Wohlfahrtspflege, die vom Land zur
Besorgung von Aufgaben (Abs 4) herangezogen werden, unterliegen der
Fachaufsicht der Behörde. Die Behörde hat die Eignung für die
Heranziehung regelmäßig zu überprüfen. Den Organen der Behörden
sind im erforderlichen Umfang der Zutritt zu den Einrichtungen zu
gewähren, die erforderliche Einsicht in Unterlagen zu ermöglichen
und die nötigen Auskünfte zu erteilen. Die Träger der freien
Wohlfahrtspflege haben die von den Behörden festgestellten
Mißstände unverzüglich zu beheben.
(4c) entfällt
(5) Die Beziehungen zwischen den Trägern von Privatrechten (Abs 1
bis 3) und den Trägern der freien Wohlfahrtspflege sind durch
schriftliche Vereinbarungen zu regeln. In diesen ist darauf Bedacht
zu nehmen, daß die durch die Träger von Privatrechten (Abs 1 bis 3)
für die Erfüllung der Sozialhilfe zu leistenden Kosten nach den
Grundsätzen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit festgesetzt werden.
In diesen Kosten sind die Kosten für erbrachte Leistungen, die
nicht durch Kostenersätze auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher
Verpflichtung oder durch sonstige Beiträge für Leistungen abgedeckt
sind, und ein angemessener Beitrag zu dem im Zusammenhang mit den
übrigen Aufgaben stehenden und hiefür erforderlichen
Verwaltungsaufwand des Trägers der freien Wohlfahrtspflege - soweit
der Verwaltungsaufwand nicht durch Kostenersätze für Leistungen und
sonstige Beiträge abgedeckt ist - miteinzubeziehen. Diese
Kostenersätze können pauschaliert vereinbart werden, wenn dies im
Interesse einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig erscheint.
(5a) Die Landesregierung hat Vereinbarungen nach Abs 5 auf-
zulösen, wenn die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,
schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden oder
den überprüfenden Organen der Zutritt zu den Einrichtungen
wiederholt verwehrt wurde.
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