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Kärntner Sozialhilfegesetz 1996


9. Abschnitt: Zuständigkeit und Kostentragung

§55 Behördliche Aufgaben
(1) Der Landesregierung obliegt:
a) die Erlassung von Verordnungen nach §§ 8 und 13 Abs 4, die
Ausstellung von Ausweisen für Behinderte;
b) die Unterbringung von sinnes- oder körperbehinderten, geistes-
oder anfallskranken, süchtigen oder chronisch kranken
Hilfsbedürftigen in Anstalten und Heimen, die zur Unterbringung
dieser Personen im Besonderen bestimmt sind, sowie von
geisteskranken, geistesschwachen und gemütskranken Hilfsbedürftigen
in Familien;
c) die Unterbringung von Hilfsbedürftigen in psychiatrischen
Krankenanstalten (Abteilungen) sowie in geriatrischen
Krankenanstalten (Abteilungen) im Rahmen der Bestimmungen des § 10
lit d;
d) die Gewährung von Maßnahmen zur Eingliederung Behinderter nach
§ 14 Abs 5 lit a bis g;
e) in den Fällen der lit b, c und d auch die Entscheidung über
sonstige erforderliche Maßnahmen im Sinne des 2. Abschnittes.

(2) Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt:
a) die Gewährung von Leistungen nach §§ 4 bis 13, soweit nicht
durch Abs 1 lit b, c und e anderes bestimmt ist;
b) alle behördlichen Maßnahmen, soweit sie nicht unter Abs 1
fallen.

(3) Die Zuständigkeit zur Einstellung und zur Vorschreibung der
Rückerstattung (§ 50) von nach diesem Gesetz gewährten Leistungen
richtet sich nach der Zuständigkeit (Abs 1 und 2) zur Gewährung der
in Betracht kommenden Leistung.

(4) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
richtet sich zunächst nach dem Hauptwohnsitz oder mangels eines
solchen nach dem Aufenthalt des Hilfesuchenden. Läßt sich im Falle
einer Hilfeleistung durch eine Krankenanstalt im Sinne des § 45 Abs
2 die Zuständigkeit hiedurch nicht feststellen, so ist jene
Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, aus deren Bereich der Eintritt
in die Krankenanstalt erfolgte; ergibt sich auch hieraus keine
Zuständigkeit, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in
deren Bereich die Krankenanstalt liegt.

(5) In den Fällen des 2. Abschnittes hat bei Gefahr im Verzug
jede Bezirksverwaltungsbehörde in ihrem Amtsbereich die notwendigen
und unaufschiebbaren Maßnahmen unter gleichzeitiger Verständigung
der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.

(6) Kommt nach Vereinbarungen gemäß § 70 eine Leistung an
Personen in Betracht, für die sich aus Abs 4 keine örtliche
Zuständigkeit ergibt, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit
nach dem letzten Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen nach dem
letzten Aufenthalt in Kärnten; ergibt sich auch hieraus keine
Zuständigkeit, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in
deren Bereich der Hilfesuchende geboren ist. Wurde der
Hilfesuchende im Ausland geboren, so ist der Geburtsort des Vaters,
bei unehelichen Kindern und bei Hilfesuchenden, deren Vater im
Ausland geboren wurde, der Geburtsort der Mutter maßgebend.


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