Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 8. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen
§53 Sachverständige (1) Vor der Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach
diesem Gesetz sind, soweit dies Art und Umfang der Leistung
bedingen, Sachverständige zu hören, die je nach Bedarf aus dem
Kreis der Ärzte, Psychologen, Fürsorger, Berufsberater und anderer
Fachkräfte, allenfalls auch zur Erstattung eines gemeinschaftlichen
Gutachtens, beizuziehen sind.
(2) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kärnten,
die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice in Kärnten,
die Arbeitsinspektorate, deren örtlicher Wirkungsbereich in Kärnten
liegt, und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Kärnten
sowie die gesetzlichen beruflichen Vertretungen sind verpflichtet,
an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Beistellung von
Sachverständigen mitzuwirken. Diese Bestimmung gilt hinsichtlich
der Vollziehung des 3. Abschnittes in gleicher Weise für die Träger
der gesetzlichen Sozialversicherung.
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