Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 8. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen
§52 Auskunftspflicht (1) Die Bundes- und Landesbehörden, die Gemeinden sowie die
Träger der Sozialversicherung haben den zur Entscheidung nach
diesem Gesetz berufenen Behörden Amtshilfe zu leisten.
(2) Die Finanzämter sind den zur Entscheidung nach diesem Gesetz
berufenen Behörden zur Auskunftserteilung hinsichtlich solcher
Verhältnisse des Hilfesuchenden und der zu seinem Unterhalt
verpflichteten Personen verpflichtet, die unmittelbar die
Abgabenfestsetzung beeinflußt haben, sofern diese Daten nicht aus
Abgabenbescheiden, die diesen Behörden zugänglich sind, entnommen
werden können.
(3) Die Dienstgeber sind verpflichtet, den zur Entscheidung nach
diesem Gesetz berufenen Behörden über alle Umstände, die das
Beschäftigungsverhältnis des Hilfesuchenden und der zu seinem
Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen.
(4) Die öffentlichen und privaten Krankenanstalten sowie die
Krankenfürsorgeanstalten sowie die Träger der freien
Wohlfahrtspflege und die Rechtsträger der für die Unterbringung der
Sozialhilfeempfänger bestimmten Unterbringungsmöglichkeiten sind
verpflichtet, auf Ersuchen der Landesregierung und der Bezirksver-
waltungsbehörden bei der Durchführung dieses Gesetzes mitzuwirken,
wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und
Kostenersparnis gelegen ist.
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