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Kärntner Sozialhilfegesetz 1996


8. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen

§51 Ausschlußgründe
(1) Ansprüche auf Leistungen erlöschen, wenn nachträglich ein
Ausschluß- oder Versagungsgrund auftritt oder hervorkommt oder eine
Anspruchsvoraussetzung nicht oder nicht mehr gegeben ist.

(2) Kommt ein Behinderter einer schriftlichen Aufforderung zur
Durchführung einer ärztlichen Untersuchung, einem psychologischen
Eignungstest oder einer Teamberatung nicht nach oder weigert er
sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu
machen, so ist die Hilfeleistung zu versagen oder so lange
einzustellen, bis er der Aufforderung nachkommt. Diese
Hilfesuchenden oder ihre gesetzlichen Vertreter müssen auf die
Folgen eines solchen Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht
worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Versagung oder
Einstellung der Hilfe findet nicht statt.


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