Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 2. Abschnitt: Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs
§14 Einsatz der eigenen Kräfte (1) Bevor Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt wird, hat
der Hilfesuchende seine Arbeitskraft einzusetzen.
(2) Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden, wenn
dies dem Hilfesuchenden nicht zumutbar ist; hiebei ist auf sein
Lebensalter, seine physischen und geistigen Kräfte und familiären
Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(3) Von in Ausbildung stehenden Personen, die zum Bezug der
Familienbeihilfe berechtigt wären, von erwerbsunfähigen Personen und
von Personen, die das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben, darf
der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden.
(4) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil
1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des
Hilfesuchenden entspricht;
2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfesuchenden als
nicht gleichwertig anzusehen ist;
3. der Beschäftigungsort vom Wohnort des Hilfesuchenden weiter
entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder
Ausbildungsort, oder
4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei der
bisherigen Beschäftigung des Hilfesuchenden.
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