Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 8. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen
§50 Rückerstattungspflicht (1) Die durch Verletzung der im § 49 bestimmten Anzeigepflicht zu
Unrecht empfangenen Geldleistungen sind vom Empfänger
rückzuerstatten.
(2) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen
bewilligt werden, wenn eine andere Art der Rückerstattung dem
Verpflichteten nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung kann zur
Gänze oder teilweise nachgesehen oder gestundet werden, wenn durch
sie der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre.
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