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Kärntner Sozialhilfegesetz 1996


8. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen

§49 Anzeigepflicht
(1) Der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe ist
verpflichtet, jede Änderung in den für die Weitergewährung der
Sozialhilfe maßgebenden Verhältnissen der zuständigen Behörde
binnen zwei Wochen anzuzeigen.

(2) Die Bestimmungen des Abs 1 gelten sinngemäß für Leistungen
nach dem 4. Abschnitt - ausgenommen Maßnahmen nach § 27 Abs 3 -
sowie nach dem 5. Abschnitt.


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