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Kärntner Sozialhilfegesetz 1996


8. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen

§48 Neubemessung
Eine Neubemessung von Leistungen der Sozialhilfe hat zu erfolgen,
wenn eine Änderung in den für die Bemessung der Sozialhilfe
maßgebenden Umständen oder in den durch Verordnung festgesetzten
Beträgen eintritt.


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