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Kärntner Sozialhilfegesetz 1996


8. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen

§47 Anträge
Anträge auf Gewährung von Sozialhilfe sind bei der Gemeinde
einzubringen, in der der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz oder
mangels eines solchen seinen Aufenthalt hat. Ansuchen auf
Zuerkennung von Leistungen nach dem 4. Abschnitt - ausgenommen
Maßnahmen nach § 27 Abs 3 - und nach dem 5. Abschnitt können auch
bei den in Frage kommenden Sozialhilfeträgern gestellt werden.


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