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Kärntner Sozialhilfegesetz 1996


7. Abschnitt: Kostenersatz

§46 Kostenbeitrag zur Eingliederung Behinderter
(1) Der Behinderte sowie die für ihn gesetzlich
unterhaltspflichtigen Personen haben zu den Kosten der
Hilfeleistung gemäß § 14, ausgenommen Leistungen nach § 14 Abs 5
lit f und h, entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft
beizutragen. Ein solcher Kostenbeitrag kann, wenn dies für den
Erfolg einer Maßnahme zur Eingliederung Behinderter ohne Nachteil
möglich ist, bereits bei der Festsetzung des Leistungsumfanges
berücksichtigt werden (zumutbare Eigenleistung). Bei der Festlegung
des Gesamteinkommens des zum Kostenbeitrag Verpflichteten ist
sinngemäß nach § 20 Abs 3 bis 5 vorzugehen.

(2) Gebühren die nach § 20 Abs 3 auszunehmenden Einkünfte dem
Behinderten, so sind diese jedenfalls als Kostenbeitrag
heranzuziehen.

(3) In sozialen Härtefällen kann von der Einhebung des
Kostenbeitrages abgesehen werden, insbesondere dann, wenn durch die
Einhebung der Erfolg der Maßnahmen in Frage gestellt wäre.

(4) Regelmäßige Kostenbeiträge, die den Betrag der auf den
Behinderten entfallenden Familienbeihilfe nach dem
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 nicht übersteigen, gelten als
Geldleistungen nach einem gesetzlich feststehenden Maßstab (§ 57
Abs 1 AVG, BGBl Nr 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr
29/2000 - Artikel VIII).

(5) Erfolgt die Unterbringung eines Behinderten in einem Heim für
Behinderte mit Beschäftigungstherapie (§ 22) vorwiegend zu
Versorgungszwecken, so gelten für den Kostenbeitrag die
Bestimmungen der §§ 42 bis 44.

(6) Ein Kostenbeitrag ist unabhängig von der Höhe des
Gesamteinkommens dann zu leisten, wenn der Behinderte
pflegebezogene Geldleistungen bezieht oder der Beitragspflichtige
eine pflegebezogene Geldleistung für den Behinderten bezieht.


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