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Kärntner Sozialhilfegesetz 1996


7. Abschnitt: Kostenersatz

§45 Ersatzansprüche Dritter
(1) Mußte einem Hilfsbedürftigen so dringend eine der Hilfe zur
Sicherung des Lebensbedarfes entsprechende Hilfe gewährt werden,
daß die Behörde nicht vorher benachrichtigt werden konnte, so sind
demjenigen, der die Hilfe geleistet hat, die Kosten zu ersetzen.

(2) Ersetzbar sind nur die Kosten, die innerhalb von drei
Monaten, wenn jedoch die Hilfe in einer Krankenanstalt oder im
Zusammenhang mit der Durchführung eines Krankentransportes
geleistet wurde, innerhalb von fünf Monaten, vor ihrer
Geltendmachung entstanden sind. Nach diesem Zeitpunkt entstandene
Kosten sind nur insoweit ersetzbar, als sie noch vor der
Entscheidung über die Gewährung der Sozialhilfe aufgewendet
wurden.

(3) Kosten nach Abs 2 sind nur bis zur Höhe jenes Betrages zu
ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn der Sozialhilfeträger die
Hilfe selbst geleistet hätte.

(4) Über den Kostenersatz ist im Verwaltungswege zu entscheiden.


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