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Kärntner Sozialhilfegesetz 1996


7. Abschnitt: Kostenersatz

§44 Geltendmachung von Ersatzansprüchen
(1) Ersatzansprüche nach §§ 42 und 43 können nicht mehr gestellt
werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe
gewährt worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind, wobei für
die Wahrung der Frist die Bestimmungen über die Unterbrechung der
Verjährung (§ 1497 ABGB) sinngemäß gelten. Ersatzansprüche, die
gemäß § 6 Abs 2 sichergestellt sind, unterliegen nicht der
Verjährung.

(2) Bei der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber
Unterhaltspflichtigen ist auf deren wirtschaftliche Verhältnisse
und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Verwertung eines gemäß § 6 Abs 2 sichergestellten
Vermögens darf nur insoweit erfolgen, als dadurch die
wirtschaftliche Existenz des Hilfeempfängers oder seiner
erbberechtigten Kinder, seines Ehegatten oder seiner Eltern nicht
gefährdet wird.

(4) Über Ersatzansprüche nach §§ 42 und 43 kann das Land mit dem
Ersatzpflichtigen einen Vergleich abschließen, dem die Wirkung
eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z. 15 der Exekutionsordnung)
zukommt.

(5) Ersatzansprüche nach §§ 42 und 43 sind, wenn kein Vergleich
zustandekommt, im Zivilrechtsweg geltend zu machen.


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