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Kärntner Sozialhilfegesetz 1996


7. Abschnitt: Kostenersatz

§43 Ersatz durch Dritte
(1) Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers
verpflichtet sind, haben die Kosten der Sozialhilfe im Rahmen ihrer
Unterhaltspflicht zu ersetzen. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz
besteht nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens des Hilfeempfängers
gegenüber dem Ersatzpflichtigen sittlich nicht gerechtfertigt wäre
oder wenn er eine soziale Härte bedeuten würde. Eine Verpflichtung
zum Kostenersatz besteht weiters nicht für Großeltern hinsichtlich
ihrer Enkel und für Enkel hinsichtlich ihrer Großeltern.

(2) Hat ein Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt
wird, Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes gegen einen
Dritten, so kann die Behörde (§ 55) - sofern sich aus § 71 nicht
anderes ergibt - durch schriftliche Anzeige an den Dritten
bewirken, daß der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf das
Land übergeht.

(3) Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden,
als bei rechtzeitiger Leistung des Verpflichteten die Sozialhilfe
nicht oder nicht im geleisteten Umfang gewährt worden wäre.

(4) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim
Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in
der Zeit zwischen dem Einsatz der Sozialhilfe, höchstens aber sechs
Monate vor Erstattung der Anzeige, und der Beendigung der
Sozialhilfe entstanden sind bzw. entstehen.


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