Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 7. Abschnitt: Kostenersatz
§42 Ersatz durch den Empfänger der Sozialhilfe (1) Der Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes
ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt oder wenn
nachträglich bekannt wird, daß er zur Zeit der Hilfeleistung
hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte. Der Ersatz darf
insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der
Hilfeleistung gefährdet würde.
(2) Vom Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes
sind jedenfalls nicht zu ersetzen die Kosten
a) aller Leistungen, die ihm vor Erreichung der Volljährigkeit
gewährt wurden;
b) der Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen;
c) der Leistungen anläßlich einer Erkrankung an einer
anzeigepflichtigen Krankheit im Sinne des Epidemiegesetzes 1950,
BGBl Nr 186, zuletzt geändert durch das BGBl I Nr. 191/1999;
d) der Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung.
(3) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten für Leistungen zur
Sicherung des Lebensbedarfes geht gleich einer anderen Schuld auf
den Nachlaß des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des
Hilfeempfängers haften für den Ersatz der Kosten für Leistungen der
Sicherung des Lebensbedarfes nur bis zur Höhe des Wertes des
Nachlasses. § 44 Abs 3 gilt sinngemäß.
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