Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 2. Abschnitt: Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs
§13 Einsatz der eigenen Mittel (1) Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und
das verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden sowie bei Hilfe zur Pflege
(§ 9) die pflegebezogenen Geldleistungen nicht ausreichen, um den
Lebensbedarf (§ 6) zu sichern.
(2) Als nicht verwertbar gelten Gegenstände, die zur persönlichen
Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung allgemein
anerkannter kultureller Bedürfnisse dienen.
(3) Die Verwertung des Einkommens oder Vermögens darf nicht
verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder diese von
einer vorübergehenden zu einer dauernden Notlage würde.
(4) Hat ein Hilfesuchender Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst
nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sind Hilfeleistungen von der
Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig zu machen, wenn die
Rückzahlung voraussichtlich ohne Härte möglich sein wird.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften
darüber zu erlassen, inwieweit Einkommen und Vermögen nicht zu
berücksichtigen sind.
zurück
|