Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 6. Abschnitt: Sozial- und Gesundheitssprengel
§40 Förderung anerkannter freier Wohlfahrtsträger (1) Beabsichtigt ein Träger der freien Wohlfahrtspflege einen
oder mehrere soziale Dienste anzubieten, so kann das Land als
Träger von Privatrechten nach Maßgabe des Voranschlages diese
Träger durch die Gewährung von Zuschüssen fördern, wenn die
Voraussetzungen für den Abschluß einer Vereinbarung nach § 56 Abs 4
und 5 vorliegen.
(2) Auf die Gewährung einer Förderung nach Abs 1 besteht kein
Rechtsanspruch.
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