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Kärntner Sozialhilfegesetz 1996


6. Abschnitt: Sozial- und Gesundheitssprengel

§39 Tätigkeitsbericht
Der Koordinator des Sozial- und Gesundheitssprengels ist
verpflichtet, der Landesregierung einmal jährlich einen
Tätigkeitsbericht vorzulegen.


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