Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 6. Abschnitt: Sozial- und Gesundheitssprengel
§38 Bedarfs- und Entwicklungsplan Zur langfristigen Deckung der Mindeststandards (§ 37) hat die
Landesregierung einen Bedarfs- und Entwicklungsplan entsprechend
der Anlage B der Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes
und der Länder für pflegebedürftige Personen zu erlassen.
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