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Kärntner Sozialhilfegesetz 1996


6. Abschnitt: Sozial- und Gesundheitssprengel

§37 Mindeststandard der Sachleistungen
Der Mindeststandard bei den Sachleistungen für ambulante,
stationäre und teilstationäre soziale Dienste muß der Anlage A der
Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder
für pflegebedürftige Personen entsprechen; Abweichungen von diesen
Mindeststandards sind zulässig, wenn auf Grund der örtlichen und
regionalen Strukturen ein Bedarf nicht gegeben ist.


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