Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 6. Abschnitt: Sozial- und Gesundheitssprengel
§36 Koordinator (1) Zur Besorgung der Aufgaben nach § 33 ist in den Städten
Klagenfurt und Villach der Bürgermeister und im übrigen der
Bezirkshauptmann als Koordinator berufen.
(2) Der Bezirkshauptmann als Koordinator darf sich zur Besorgung
seiner Aufgaben eines hiefür geeigneten, bei der
Bezirkshauptmannschaft verwendeten Bediensteten bedienen.
(3) Der Bürgermeister als Koordinator darf sich zur Besorgung
seiner Aufgaben einer hiefür geeigneten natürlichen oder
juristischen Person bedienen; ausgenommen sind Anbieter von
sozialen Diensten.
(4) Der Koordinator hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben die
Grundsätze und Ziele nach § 35 Abs 1 lit a und b zu
berücksichtigen. Empfehlungen des Fachtages nach § 35 Abs 1 lit c
sind tunlichst zu berücksichtigen.
(5) Der sich aus der Erfüllung der Koordinationsaufgaben in den
Sozial- und Gesundheitssprengeln ergebende Aufwand ist - bei den
Städten Klagenfurt und Villach nach Maßgabe des Abs 6 - vom Land zu
tragen.
(6) Den Städten Klagenfurt und Villach ist vom Land ein
Kostenaufwand in der Höhe des Gehaltes von einem Landesbeamten der
Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu
ersetzen. Die Kosten sind vierteljährlich im nachhinein zu
ersetzen.
(7) Wurden Außenstellen gebildet, hat sich der Koordinator eines
geeigneten Leiters zu bedienen. Abs 2 und 3 gelten sinngemäß.
(8) Der Koordinator hat dem Fachtag über seine Tätigkeit
vierteljährlich zu berichten. Dem Fachtag ist jedenfalls zu
berichten, ob und welche Maßnahmen auf Grund von Empfehlungen des
Fachtages getroffen wurden oder aus welchen Gründen Empfehlungen
allenfalls nicht entsprochen werden konnte.
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