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Kärntner Sozialhilfegesetz 1996


6. Abschnitt: Sozial- und Gesundheitssprengel

§35 Fachtag
(1) Dem Fachtag obliegt es,
a) die Grundsätze für die Besorgung der Aufgaben des Sozial- und
Gesundheitssprengels festzulegen;
b) Ziele für die Entwicklung des Sozial- und Gesundheitssprengels
vorzugeben;
c) gegenüber dem Koordinator Empfehlungen für die Erfüllung
seiner Aufgaben abzugeben;
d) die Träger der Sozial- und Gesundheitssprengel bei der
Festlegung von Außenstellen zu beraten (§ 32 Abs 3);
e) mindestens einmal jährlich einen Erfahrungsaustausch (§ 41) im
Sozial- und Gesundheitssprengel zu ermöglichen;
f) die Landesregierung in den Angelegenheiten der sozialen
Dienste zu beraten.

(2) Dem Fachtag gehören als Mitglieder an:
a) je ein von den Anbietern sozialer Dienste, die in die
Koordination durch den Sozial- und Gesundheitssprengel einbezogen
sind und die gemäß § 56 Abs 4 und 5 zur Besorgung einzelner
Aufgaben herangezogen werden könnten, entsendeter Vertreter;
b) der Vorsitzende des Sozialhilfeverbandes und sein
Stellvertreter, in den Städten Klagenfurt und Villach der
Bürgermeister und sein Stellvertreter;
c) ein von der Ärztekammer für Kärnten entsendetes Mitglied;
d) ein von einer im Sozial- und Gesundheitssprengel gelegenen
Krankenanstalt entsendeter Vertreter aus dem Sozialdienst oder aus
dem Pflegebereich der Krankenanstalt;
e) der Koordinator (§ 36 Abs 1) des Sozial- und
Gesundheitssprengels, wenn er diese Aufgaben selbst erfüllt, oder
sonst die von ihm zur Besorgung dieser Aufgaben herangezogene
Person (§ 36 Abs 2 oder 3);
f) ein vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger entsendeter
Vertreter einer Sozialversicherung.

(3) Liegt in einem Sozial- und Gesundheitssprengel mehr als eine
Krankenanstalt, so hat die Landesregierung diese Krankenanstalten
aufzufordern, einen gemeinsamen Vorschlag für das Mitglied nach Abs
2 lit d zu erstatten. Der gemeinsame Vorschlag muß jedenfalls von
mehr als der Hälfte der Krankenanstalten unterstützt sein; die
vorgeschlagene Person muß bereit sein, dem Fachtag als Mitglied
anzugehören. Die Landesregierung hat in diesem Fall das Mitglied
nach Abs 2 lit d unter Bedachtnahme auf den gemeinsamen Vorschlag
zu bestellen. Langt kein gemeinsamer Vorschlag ein oder ist das
vorgeschlagene Mitglied nicht bereit, eine Mitgliedschaft im
Fachtag anzunehmen, so erfolgt eine Bestellung dieses Mitgliedes
ohne Bedachtnahme auf einen Vorschlag.

(4) Liegt in einem Sozial- und Gesundheitssprengel keine
Krankenanstalt, so hat die Landesregierung das Mitglied nach Abs 2
lit d aus dem Sozialdienst oder aus dem Pflegebereich der dem Sitz
der Bezirksverwaltungsbehörde nächstgelegenen Krankenanstalt zu
bestellen.

(5) Die Bestellung durch die Landesregierung nach Abs 3 und 4 und
Entsendungen nach Abs 2 lit a, c, d und f haben auf die Dauer von
drei Jahren zu erfolgen.

(6) Für jedes Mitglied nach Abs 2 lit a, c, d und f ist in
gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestimmen.

(7) Der Fachtag hat aus seiner Mitte für die Dauer von drei
Jahren in geheimer Wahl einen Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter zu wählen.

(8) Der Fachtag ist beschlußfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mehr
als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der
Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei gleichgeteilten Stimmen
mit seiner Stimme den Ausschlag. Dies gilt in gleicher Weise für
Wahlen.

(9) Der Fachtag ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber
zweimal jährlich, einzuberufen. Er ist jedenfalls einzuberufen,
wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter Vorschlag einer
Tagesordnung verlangt. Die konstituierende Sitzung des Fachtages
ist vom Koordinator einzuberufen.

(10) Der Fachtag hat das Recht, seinen Sitzungen fachkundige
Personen beizuziehen.

(11) Die Mitgliedschaft im Fachtag ist ein Ehrenamt. Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Amtsverschwiegenheit zu wahren
und ihr Amt nach objektiven Gesichtspunkten und nach bestem Wissen
und Gewissen auszuüben.

(12) Jene Mitglieder der Fachtage, die befristet bestellt
(entsendet) wurden, haben ihr Amt bis zur Bestellung (Entsendung)
der neuen Mitglieder weiterzuführen.

(13) Der Fachtag hat die näheren Bestimmungen über die Beratung
(Vorberatung) von Angelegenheiten, die Einladung zu Sitzungen und
deren Verlauf in einer Geschäftsordnung zu regeln. Die
Geschäftsordnung ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen
und in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

(14) Geschäftsstelle des Fachtages ist in den Städten Klagenfurt
und Villach der Magistrat und im übrigen die
Bezirkshauptmannschaft.


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